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Änderung § 90 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 66 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 90 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung


(Text neue Fassung)

§ 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von § 58 kann eine gesetzliche Bestimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden oder worden sind, oder von sonstigen Energiegewinnungsbereichen vorsehen, dass für die Nachnutzung durch einen Dritten



(1) Abweichend von § 80 kann eine gesetzliche Bestimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden oder worden sind, oder von sonstigen Energiegewinnungsbereichen vorsehen, dass für die Nachnutzung durch einen Dritten

(Textabschnitt unverändert)

1. die Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen und

2. bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erhoben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen.

vorherige Änderung

(2) 1 Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklären, dass er für die Zeit, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Einrichtungen und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen jeweils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignen und herausgeben wird. 2 Sofern ein Dritter Eigentümer oder Besitzer der Einrichtungen ist oder wird, muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitzerwerb abgegeben werden. 3 § 41 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.



(2) 1 Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklären, dass er für die Zeit, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Einrichtungen und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen jeweils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignen und herausgeben wird. 2 Sofern ein Dritter Eigentümer oder Besitzer der Einrichtungen ist oder wird, muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitzerwerb abgegeben werden. 3 § 62 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)