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Änderung § 73 WindSeeG vom 21.12.2018
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§ 52 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 73 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung) § 52 Veränderungssperre | (Text neue Fassung)§ 73 Veränderungssperre |
(1) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder plangenehmigt werden (Veränderungssperre). 2 Diese Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 geeignet sein. 3 Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern können. (2) 1 Die Planfeststellungsbehörde legt die Dauer der Veränderungssperre fest. 2 Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 durch die Raumordnung. 3 Die Veränderungssperre ist nach § 73 Nummer 1 sowie in zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen. | (1) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder plangenehmigt werden (Veränderungssperre). 2 Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Betracht kommen für die Errichtung von: 1. Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 5 oder 2. Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5. 3 Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können. (2) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. 2 Sie gilt längstens für vier Jahre. 3 Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. 4 Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen. |
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