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Änderung § 22 WindSeeG vom 10.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 22 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Höchstwert


(Text alte Fassung)

(1) Der Höchstwert entspricht dem niedrigsten Gebotswert zum Gebotstermin 1. April 2018, für den im Zuschlagsverfahren nach § 34 ein Zuschlag erteilt wurde.

(Text neue Fassung)

(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt

1. für Ausschreibungen
im Jahr 2021: 7,3 Cent pro Kilowattstunde,

2. für Ausschreibungen im Jahr 2022: 6,4 Cent pro Kilowattstunde und

3. für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent pro Kilowattstunde.


(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie des zu erwartenden technologischen Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. 2 Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.