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Änderung § 25 WindSeeG vom 01.01.2023
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§ 25 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 25 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag | |
(Text alte Fassung) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 23 erhalten hat. | (Text neue Fassung) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat. |
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