Änderung § 60 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 39 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 60 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts


(Text neue Fassung)

§ 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach § 26 Absatz 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts zum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwicklung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei den Ausschreibungen nach Abschnitt 2 das Recht, in einen nach § 23 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht).



(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach § 26 Absatz 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts zum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwicklung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei den Ausschreibungen nach Abschnitt 5 das Recht, in einen nach § 54 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht).

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(2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von Absatz 1 ist

1. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Inhaber des Plans oder der Genehmigung nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die ausschließliche Wirtschaftszone an dem Tag, an dem die Genehmigung oder der Plan unwirksam wird,

2. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Inhaber der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küstenmeer an dem Tag, an dem die Genehmigung unwirksam wird,

3. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Vorhabenträger an dem Tag, an dem das Verfahren beendet wird.

vorherige Änderung

(3) 1 Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden. 2 Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bisherigen Berechtigten angezeigt wird. 3 Das Eintrittsrecht kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 19 für die voruntersuchte Fläche übertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht.



(3) 1 Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden. 2 Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bisherigen Berechtigten angezeigt wird. 3 Das Eintrittsrecht kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 50 für die zentral voruntersuchte Fläche übertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht.




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