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Änderung § 63 WindSeeG vom 01.01.2023
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§ 42 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 63 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung) § 42 Ausübung des Eintrittsrechts | (Text neue Fassung)§ 63 Ausübung des Eintrittsrechts |
(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche folgt, | (1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche |
(Textabschnitt unverändert) 1. gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und | |
2. die erforderliche Sicherheit nach § 21 leisten. | 2. die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten. |
(2) 1 Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. 2 Eine teilweise Ausübung ist unzulässig. |
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