Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 63 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
| |

§ 63 Ausübung des Eintrittsrechts



(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche

1.
gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und

2.
die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten.

(2) 1Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. 2Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.





 

Frühere Fassungen von § 63 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 WindSeeG Rechtsfolgen des Eintritts (vom 01.01.2023)
... nach § 61 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 63 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 54 erteilte Zuschlag für die von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 62 Datenüberlassung und Verzichtserklärung § 63 Ausübung des Eintrittsrechts § 64 Rechtsfolgen des Eintritts  ... 40. Der bisherige § 41 wird § 62. 41. Der bisherige § 42 wird § 63 und in Absatz 1 werden die Wörter „zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die ... Angabe „§ 61 Absatz 1", die Angabe „§ 42" durch die Angabe „ § 63 " und die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 54" ersetzt und ... Erhalt von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2" gestrichen. 65. Der bisherige § 63 wird § 85 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ...