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Änderung § 52 WindSeeG vom 01.01.2023
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§ 52 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 52 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung) § 52 (neu) | (Text neue Fassung)§ 52 Sicherheit |
(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen. (2) 1 Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. 2 Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. (3) 1 Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. 2 Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden. |
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