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Teil 5 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder

§ 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See



1Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 6 handelt. 2Mit dem Antrag müssen geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass

1.
es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs einer Windenergieanlage auf See handelt und

2.
die Windenergieanlage auf See eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.




§ 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See



(1) Für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer besteht nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Der anzulegende Wert für Pilotwindenergieanlagen auf See nach Absatz 1 entspricht

1.
für Pilotwindenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 33 und

2.
für Pilotwindenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 19.

(3) 1Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 50 Megawatt in Betrieb genommen wurden und dies an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden. 2Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die Anlagenbetreiber und die Betreiber von Übertragungsnetzen, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind.

(4) 1Die Betreiber der Windenergieanlagen auf See, für deren Strom der Anspruch nach Absatz 3 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der installierten Leistung von 50 Megawatt nicht überschritten wird. 2Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erst, wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch geltend machen darf.

(5) 1Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nummer 6 ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung der Bundesnetzagentur zu führen. 2Die Bundesnetzagentur kann die Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage handelt.




§ 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung



(1) 1Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die er

1.
aufgrund eines Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat,

2.
aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Zuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer vorhandenen Offshore-Anbindungsleitung hat, oder

3.
aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 auf einer Offshore-Anbindungsleitung.

2Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See, die sich in einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann der Betreiber des Testfelds die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm nach Absatz 5 zugewiesen wird.

(2) 1Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, zu. 2Später gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzulehnen. 3Die Zuweisung erfolgt im Fall des Satzes 1 höchstens in dem Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar ausgewiesen ist. 4Die Bundesnetzagentur kann

1.
die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen, oder

2.
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt insbesondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung von Netzanbindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen auf See ein.

(3) 1§ 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 ist für Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan festgestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergieanlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. 2Im Übrigen ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzuwenden.

(4) Der Betreiber hat nach Errichtung und Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlagen auf See zu einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gesetzten Termin einen Erfahrungsbericht über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse einzureichen.

(5) Einem Testfeldbetreiber von einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld wird die Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Testfeld-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes zugewiesen.

(6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingungen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer werden vom zuständigen Land im Rahmen der gesetzlichen Regelungen festgelegt.