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§ 14 - Seeanlagengesetz (SeeAnlG)
Artikel 20 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2348 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 9510-37 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 9510-37 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 14 Überwachung der Anlagen
(1) 1Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. 2Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit dies der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.
(2) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. 2Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 genannten Pflichten erlassen.
(3) 1Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. 2Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Genehmigung aufheben und die Beseitigung der Anlage anordnen.
(4) 1Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. 2Es kann anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. 3Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die Meeresumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden können.
(5) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun. 2Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet.
(6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
(7) § 48 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2682 m.W.v. 10. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 14 SeeAnlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 SeeAnlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeAnlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 SeeAnlG Bußgeldvorschriften
... errichtet, betreibt oder ändert oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 30.11.2024)
... einer Anlage § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 76 Absatz 2 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 7.201 - 39.197 60 Aufhebung eines Planfeststellungs- ... einer Plangeneh- migung § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 77 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 11.713 - 16.844 61 Freigabe ... bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG 7.752 66 Anordnungen anlässlich der ... bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG 2.306 67 Gestattung der Betriebsaufnahme eines ... als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 6.424 68 Gestattung der Inbetriebnahme von ... als Neben- einrichtungen nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 995 69 Gestattung der Durchführung des ... der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG) 808 ... der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkenn- zeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 EEG 808 71 Anordnungen nach ... nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsver- fahren § 14 SeeAnlG 22.789 - 69.041 72 Anordnungen, Gebote oder Verbote ... Per- sonen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten § 14 Absatz 2 SeeAnlG 1.974 - 15.073 73 Untersagung der Errichtung, des ... der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage § 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG 1.089 74 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach ... einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 Absatz 3 Satz 2 , § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG 11.713 - 21.602 ... nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG 11.713 - 21.602 75 Erteilung ... Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 310 76 Aufnahme, Änderung oder Er- gänzung ... genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 2 SeeAnlG 123 84 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder ... der Beseitigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlG 687 86 Erteilung der Erlaubnis, ... Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 123 87 Vollziehung der Übertragung der erteilten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 3 WindSeeGuaÄndG Änderung des Seeanlagengesetzes
... „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 4. Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 48 Absatz 9 des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... einer Anlage § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 76 Absatz 2 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 7.201 - 39.197 60 Aufhebung eines Planfeststellungs- ... einer Plangeneh- migung § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 77 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 11.713 - 16.844 61 Freigabe ... bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG 7.752 66 Anordnungen anlässlich der ... bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG 2.306 67 Gestattung der Betriebsaufnahme eines ... als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 6.424 68 Gestattung der Inbetriebnahme von ... als Neben- einrichtungen nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 995 69 Gestattung der Durchführung des ... der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG) 808 ... der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkenn- zeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 EEG 808 71 Anordnungen nach ... nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsver- fahren § 14 SeeAnlG 22.789 - 69.041 72 Anordnungen, Gebote oder Verbote ... Per- sonen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten § 14 Absatz 2 SeeAnlG 1.974 - 15.073 73 Untersagung der Errichtung, des ... der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage § 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG 1.089 74 Anordnung der Beseitigung einer Anlage ... einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 Absatz 3 Satz 2 , § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG 11.713 - 21.602 ... § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG 11.713 - 21.602 ... Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 310 76 Aufnahme, Änderung oder Er- gänzung ... Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 2 SeeAnlG 123 84 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder ... der Beseitigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlG 687 86 Erteilung der Erlaubnis, ... Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 123 87 Vollziehung der Übertragung der ...
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