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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (WindSeeGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Seeanlagengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 SeeAnlG § 1, § 5, § 8, § 14

Das Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „, insbesondere der Gewinnung von Energie aus Windenergieanlagen auf See ohne Netzanschluss und sonstigen Energiegewinnungsanlagen," durch die Wörter „, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind," ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3."

2.
§ 5 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

4.
Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 48 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WindSeeGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 14a EnWRAnpG 2024 Änderung des Seeanlagengesetzes
... Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 ...