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Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (WindSeeGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes



Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen".

b)
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 23a Evaluierung des Losverfahrens".

c)
In der Überschrift zu Teil 4 werden die Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden," gestrichen.

d)
Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 54a Rechtsbehelfe".

e)
Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen".

f)
Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe zum Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Sonstige Energiegewinnung

§ 67a Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „See" die Wörter „insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der Offshore-Anbindungsleitungen" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „20" ersetzt und werden nach der Angabe „2030" die Wörter „und auf insgesamt 40 Gigawatt bis zum Jahr 2040" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „stetig," gestrichen.

cc)
Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ist mit dem Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land zu synchronisieren. Ziel ist ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen."

3.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" gestrichen.

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „See" die Wörter „, sonstigen Energiegewinnungsanlagen" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Antragsberechtigten für sonstige Energiegewinnungsbereiche nach § 67a."

4.
In § 3 Nummer 8 werden nach dem Wort „können" die Wörter „und die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen" gestrichen.

5.
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen, wobei die bis zum Jahr 2030 installierte Leistung 20 Gigawatt überschreiten darf,".

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Kalenderjahre einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr, in denen auf den festgelegten Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergieanlagen auf See und die entsprechende Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen sowie die Quartale im jeweiligen Kalenderjahr, in welchen der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,".

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Darüber hinaus kann der Flächenentwicklungsplan wesentliche Zwischenschritte für den gemeinsamen Realisierungsfahrplan nach § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgeben."

b)
In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „40" durch die Angabe „25" ersetzt und werden die Wörter „Vorgaben für Leitungen" durch die Wörter „sowie technische Vorgaben für sonstige Energiegewinnungsanlagen für Leitungen oder Kabel" ersetzt und werden nach dem Wort „machen" die Wörter „oder bei einer Knappheit der Trassen solche Leitungen oder Kabel ausschließen" eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 das Gebiet oder die Fläche in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt oder".

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass zum Gebotstermin nach § 17 Flächen ausgeschrieben werden können mit einer voraussichtlich zu installierenden Leistung von etwa 1 Gigawatt pro Jahr in den Jahren 2021 bis 2023, etwa 3 Gigawatt im Jahr 2024 und etwa 4 Gigawatt im Jahr 2025, wobei Abweichungen zulässig sind, solange das Ausbauziel für 2030 nach § 1 Absatz 2 erreicht wird. Die Festlegungen im Flächenentwicklungsplan stellen sicher, dass in den Gebotsterminen ab dem Jahr 2026 Flächen ausgeschrieben werden, die einen stetigen Zubau gewährleisten. Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung für eine Fläche und dem Kalenderjahr der Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die Realisierungsfristen nach § 59 eingehalten werden können."

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Umweltberichts" durch die Wörter „zu dem Umweltbericht" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Sind Informationen im Sinn von § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Planentwurf und der Umweltbericht im Sinn des Absatzes 5 Satz 1 oder des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen sowie die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen und Unterlagen im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen werden die Informationen und Unterlagen durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1" gestrichen und werden die Wörter „von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1" die Angabe „Absatz 1" eingefügt und werden die Wörter „die jeweils maßgeblichen Ausbauziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" durch die Wörter „das Ausbauziel für 2040 nach § 1 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Änderung" die Wörter „oder Fortschreibung" eingefügt.

9.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „in diesem Kalenderjahr" werden die Wörter „und im darauffolgenden Kalenderjahr" gestrichen.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Soweit möglich, soll vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Voruntersuchung auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem Flächenentwicklungsplan im darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. Soweit dies zur Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die Voruntersuchung von Flächen bereits auf Grundlage eines Entwurfs des Flächenentwicklungsplans nach § 6 Absatz 4 Satz 2 begonnen werden."

10.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstattet dem Inhaber eines Projekts, dessen Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren nach § 46 Absatz 3 Satz 1 beendet wurde oder dessen nach der Seeanlagenverordnung erteilte Genehmigung durch das Windenergie-auf-See-Gesetz seine Wirkung verloren hat, auf Antrag die notwendigen Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben, soweit

1.
das Vorhaben in einem der Cluster 9 bis 13 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie geplant war,

2.
die Untersuchungen für die Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung notwendig waren und

3.
die Ergebnisse und Unterlagen aus den Untersuchungen nach Nummer 2 für die Voruntersuchung einer Fläche, die im Flächenentwicklungsplan zur Ausschreibung vor dem 31. Dezember 2030 vorgesehen ist, verwertet werden können, was insbesondere voraussetzt, dass die Untersuchungen zum Zeitpunkt der nach diesem Gesetz für die Ausschreibung erforderlichen Voruntersuchung

a)
von § 10 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind und

b)
dem Stand von Wissenschaft und Technik nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.

(2) Der Inhaber eines Projekts nach Absatz 1 kann bis zum 30. Juni 2021 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Erstattung der notwendigen Kosten stellen. Der Inhaber des Projekts übermittelt mit dem Antrag die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, für die er eine Erstattung beantragt. Für die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie fordert den Inhaber eines Projekts, das die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, auf, die notwendigen Kosten für die Erstellung der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen im Einzelnen nachzuweisen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Aufforderung, die notwendigen Kosten nachzuweisen, auf einen Teil der überlassenen Untersuchungsergebnisse und Unterlagen beschränken, sofern Untersuchungsergebnisse und Unterlagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen. Der Inhaber eines Projekts muss der Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie innerhalb von vier Monaten nachkommen.

(4) Weist der Inhaber des Projekts die Kosten nach Absatz 3 nach, stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens zwei Jahre vor Bekanntmachung der Ausschreibung einer Fläche nach § 19 durch feststellenden Verwaltungsakt fest, welche der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen bezüglich der Fläche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen und in welcher Höhe Kosten für die Untersuchungen dieser Fläche bei Abgabe einer Erklärung nach Absatz 5 erstattet werden können.

(5) Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Absatz 4 gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den übermittelten Untersuchungsergebnissen und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erklären. Er hat zu versichern, dass die übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind, die die Nutzung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vorhabenträger beschränken oder verhindern. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die Erklärung Formulare bereitstellen und deren Nutzung verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.

(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung nach Absatz 5 über den Antrag auf Kostenerstattung. Bei Wirksamkeit der Rechtseinräumung erstattet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Inhaber des Projekts die notwendigen Kosten in der nach Absatz 4 festgestellten Höhe.

(7) Sobald feststeht, dass für übermittelte Untersuchungsergebnisse oder Unterlagen keine Kosten erstattet werden, sind diese vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu löschen."

11.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Sie kann die Voruntersuchung nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen".

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Sind Informationen im Sinn von § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen werden die Informationen durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen."

b)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Sind der Planentwurf und der Umweltbericht im Sinn des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen und Unterlagen im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen werden die Informationen und Unterlagen durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „insbesondere zu Art und Umfang der Bebauung der Fläche und ihrer Lage auf der Fläche," gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Vorgaben für das spätere Vorhaben nach Satz 2 können insbesondere die Bauausführung, die Art und den Umfang der Bebauung der Fläche, die Lage der Bebauung auf der Fläche sowie den Betrieb der Windenergieanlagen auf See betreffen."

13.
In § 17 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „ein" das Wort „bestimmtes" eingefügt und werden die Wörter „von 700 bis 900 Megawatt" gestrichen.

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesnetzagentur muss das Ausschreibungsvolumen verringern oder die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ändern, wenn bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung ein anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber

1.
den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offshore-Anbindungsleitung zu einer Fläche, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen soll, nicht nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber der Regulierungsbehörde bekannt gemacht und auf seiner Internetseite veröffentlicht hat oder

2.
gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach § 17d Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes abgibt.

In diesen Fällen wird die Fläche, zu der die betroffene Offshore-Anbindungsleitung führen soll, in diesem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben. Die Gründe für die Verzögerung der Fertigstellung der Offshore-Anbindungsleitung legt die Bundesnetzagentur unverzüglich in Form eines Berichtes an die Bundesregierung dar. Im Rahmen des Offshore-Controllings zwischen Bund, betroffenen Ländern und Übertragungsnetzbetreibern werden Maßnahmen mit dem Ziel erarbeitet, weitere Verzögerungen sicher auszuschließen und dadurch die Ausschreibung der Fläche schnellstmöglich nachholen zu können.

(3) Bei der Auswahl der Flächen, die nach den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungsplan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung kommen, beachtet die Bundesnetzagentur

1.
die übrigen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan sowie

2.
die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.

Passt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, so muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr eingehalten werden könnte. Die Fläche, die in einem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben werden konnte, wird im darauffolgenden Kalenderjahr ausgeschrieben, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen."

15.
§ 19 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,".

16.
Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf."

17.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt

1.
für Ausschreibungen im Jahr 2021: 7,3 Cent pro Kilowattstunde,

2.
für Ausschreibungen im Jahr 2022: 6,4 Cent pro Kilowattstunde und

3.
für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent pro Kilowattstunde."

18.
Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche abgegeben werden, entscheidet das Los über den Zuschlag."

19.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

§ 23a Evaluierung des Losverfahrens

Die Bundesregierung prüft im Jahr 2022, ob gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht, um mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche differenzieren zu können. Darüber hinaus beobachtet die Bundesregierung die Ausschreibungsmodelle für Windenergie auf See in anderen europäischen Ländern, um möglichen Anpassungsbedarf identifizieren zu können."

20.
In der Überschrift zu Teil 4 werden die Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden," gestrichen.

21.
§ 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Änderung von Windenergieanlagen auf See" die Wörter „, sonstige Energiegewinnungsanlagen" eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

22.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, ist eine Antragsberechtigung nach § 67a erforderlich."

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 oder über eine Antragsberechtigung nach § 67a verfügen, dürfen mit der Errichtung dieser und der zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde."

23.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags auf der betreffenden Fläche oder über die Erteilung einer Antragsberechtigung auf dem betreffenden Bereich, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungslagen bezieht,".

bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „können," die Wörter „sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anderenfalls ist eine umweltfachliche Stellungnahme einzureichen," eingefügt.

b)
Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Im Planfeststellungsverfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen kann auf eine Erörterung im Sinn des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden. Soll ein ausgelegter Plan in einem Planfeststellungsverfahren für Offshore-Anbindungsleitungen nach Durchführung des Erörterungstermins geändert werden, so kann im Regelfall von einer erneuten Erörterung im Sinn des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen werden.

(6) Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geforderte Übermittlung des UVP-Berichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit des UVP-Berichts im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen wird der Bericht durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen."

24.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „für deren Erfüllung" werden gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann die Planfeststellungsbehörde eine angemessene Frist für den Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens setzen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „See" die Wörter „oder auf sonstige Energiegewinnungsanlagen" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Plan darf zudem nur festgestellt werden, wenn der Vorhabenträger

1.
bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oder

2.
bei Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, über eine Antragsberechtigung für den Bereich, auf den sich der Plan bezieht, verfügt."

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „See" die Wörter „oder für eine Anlage zur sonstigen Energiegewinnung" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit den Geodaten der in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten Anlagen und Bauwerke. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung sowie die zu übermittelnden und bei Änderungen an den Einrichtungen die zu aktualisierenden Daten vorgeben. Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Informationen veröffentlichen. Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden."

25.
In § 50 Satz 1 werden die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

26.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „See" die Wörter „oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „See" die Wörter „oder eine sonstige Energiegewinnungsanlage" eingefügt.

27.
In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „richtet" ersetzt und wird das Wort „einrichten" durch das Wort „ein" ersetzt.

28.
Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

§ 54a Rechtsbehelfe

(1) Soweit Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfeststellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitungen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene vorläufige Anordnungen und Veränderungssperren.

(2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden."

29.
Nach § 56 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bestellungsurkunde ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen."

30.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fundamente," die Wörter „sofern für das gewählte Anbindungskonzept erforderlich," eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und".

dd)
In Nummer 5 wird die Angabe „18" durch das Wort „sechs" ersetzt.

ee)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Bieter kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 bei der Bundesnetzagentur beantragen. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 gestellt werden. Die Bundesnetzagentur verlängert die Realisierungsfristen einmalig, wenn

1.
über das Vermögen eines Herstellers von Windenergieanlagen auf See ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und

2.
mit dem Hersteller verbindliche Verträge über die Lieferung von Windenergieanlagen auf See des Herstellers abgeschlossen wurden.

Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden."

31.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „30 Prozent" durch die Angabe „100 Prozent" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a."

32.
§ 63 Absatz 5 wird aufgehoben.

33.
Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

§ 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen

Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht."

34.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „vorsehen" die Wörter „oder von sonstigen Energiegewinnungsbereichen" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Windenergieanlagen auf See und die zugehörigen" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Windenergieanlage auf See und die zugehörigen Anlagen" durch das Wort „Einrichtungen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Windenergieanlagen auf See oder der zugehörigen" gestrichen.

35.
Nach § 67 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Sonstige Energiegewinnung

§ 67a Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung

Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 71 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung."

36.
Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Betreiber hat nach Errichtung und Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlagen auf See zu einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gesetzten Termin einen Erfahrungsbericht über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse einzureichen."

37.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur Sicherstellung der Errichtung von Windenergieanlagen und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind, und

6.
die Ausschreibung von Windenergieanlagen auf See, die an ein Netz angeschlossen werden, abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 mit einem von § 10 abweichenden Umfang und mit einem Teil der für das entsprechende Kalenderjahr vorgesehenen Ausschreibungsmenge."

38.
§ 79 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
nach § 67a und".


Artikel 1a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 1a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 VwGO § 48, § 50

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden der Nummer 4a die Wörter „soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist," angefügt.

2.
In § 50 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort „Bundesbedarfsplangesetz" ein Komma und die Wörter „dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 54a Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 EnWG § 17d, § 17e, § 43e

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen."

b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit eine landseitige Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist,

1.
um die Offshore-Anbindungsleitung unmittelbar ausgehend vom Netzverknüpfungspunkt an das bestehende landseitige Übertragungsnetz anzubinden und

2.
um mindestens 70 Prozent der Kapazität der Offshore-Anbindungsleitung im Kalenderjahr nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin übertragen zu können,

hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Regulierungsbehörde bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 Satz 1 zum voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offshore-Anbindungsleitung nicht in Betrieb gehen wird und keine geeigneten Alternativen umsetzbar sind."

c)
In dem neuen Satz 7 werden nach dem Wort „Windenergie-auf-See-Gesetzes" die Wörter „und die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenentwicklungsplan" eingefügt.

2.
In § 17e Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „elften" durch die Angabe „91." ersetzt.

3.
§ 43e Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind."


Artikel 3 Änderung des Seeanlagengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 SeeAnlG § 1, § 5, § 8, § 14

Das Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „, insbesondere der Gewinnung von Energie aus Windenergieanlagen auf See ohne Netzanschluss und sonstigen Energiegewinnungsanlagen," durch die Wörter „, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind," ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3."

2.
§ 5 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

4.
Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 48 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden."


Artikel 3a Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 KVBG § 3, § 4, § 7, § 14, § 29, § 31, § 32, § 51, § 52, § 61

Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 23 wird die Angabe „40" durch die Angabe „34" ersetzt und wird das Wort „maximalen" gestrichen.

2.
In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „von dem jährlichen Zielniveau" durch die Wörter „bei der Ermittlung der verbleibenden Nettonennleistung der Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen Zielniveau" ersetzt.

3.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen."

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird nach dem Wort „(Bevollmächtigter)" das Wort „, und" gestrichen.

ccc)
Buchstabe c wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „verfügt" die Wörter „und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss stets der gesamten Nettonennleistung der Steinkohleanlage entsprechen."

5.
Dem § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Bundesnetzagentur kann für das Verfahren der Reihung Formatvorgaben machen."

6.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „als Anlagevermögen" durch die Wörter „erstmalig als fertiggestellte Sachanlagen des Anlagevermögens" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Soweit Investitionen unterjährig erfolgt sind, gelten sie als am 1. Januar des jeweiligen Jahres aktiviert. Berücksichtigungsfähig sind nur Investitionen in die Hauptanlagenteile nach § 3 Nummer 17."

7.
§ 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen."

8.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis h wird jeweils vor dem Wort „Bekanntgabe" das Wort „öffentlichen" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember" durch die Angabe „1. April" ersetzt.

9.
§ 52 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder wiederherstellen" gestrichen.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Erhaltungsauslagen, die Betriebsbereitschaftsauslagen und die Erzeugungsauslagen" durch die Wörter „angemessene Vergütung" ersetzt und werden dem Punkt am Ende die Wörter „, dabei kann der Anlagenbetreiber diese Vergütung von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen, in dessen Regelzone die Anlage einspeist" vorangestellt.

10.
§ 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist."


Artikel 3b Änderung des Kohleausstiegsgesetzes


Artikel 3b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 KAusG Artikel 10

Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt gefasst:

 
„Die Regelungen zur Zuschlagserteilung und Entstehung des Anspruchs auf den Steinkohlezuschlag in der Steinkohleausschreibung nach Artikel 1 § 18 Absatz 8, § 20 Absatz 1, §§ 21 und 23, die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach Artikel 1 §§ 44 und 45 und die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch Artikel 7 dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann."


Artikel 3c Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 SGB VI § 291

In § 291 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Dezember 2020.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier