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Artikel 3a - Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (WindSeeGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3a Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 KVBG § 3, § 4, § 7, § 14, § 29, § 31, § 32, § 51, § 52, § 61

Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 23 wird die Angabe „40" durch die Angabe „34" ersetzt und wird das Wort „maximalen" gestrichen.

2.
In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „von dem jährlichen Zielniveau" durch die Wörter „bei der Ermittlung der verbleibenden Nettonennleistung der Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen Zielniveau" ersetzt.

3.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen."

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird nach dem Wort „(Bevollmächtigter)" das Wort „, und" gestrichen.

ccc)
Buchstabe c wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „verfügt" die Wörter „und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss stets der gesamten Nettonennleistung der Steinkohleanlage entsprechen."

5.
Dem § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Bundesnetzagentur kann für das Verfahren der Reihung Formatvorgaben machen."

6.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „als Anlagevermögen" durch die Wörter „erstmalig als fertiggestellte Sachanlagen des Anlagevermögens" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Soweit Investitionen unterjährig erfolgt sind, gelten sie als am 1. Januar des jeweiligen Jahres aktiviert. Berücksichtigungsfähig sind nur Investitionen in die Hauptanlagenteile nach § 3 Nummer 17."

7.
§ 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen."

8.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis h wird jeweils vor dem Wort „Bekanntgabe" das Wort „öffentlichen" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember" durch die Angabe „1. April" ersetzt.

9.
§ 52 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder wiederherstellen" gestrichen.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Erhaltungsauslagen, die Betriebsbereitschaftsauslagen und die Erzeugungsauslagen" durch die Wörter „angemessene Vergütung" ersetzt und werden dem Punkt am Ende die Wörter „, dabei kann der Anlagenbetreiber diese Vergütung von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen, in dessen Regelzone die Anlage einspeist" vorangestellt.

10.
§ 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist."



 

Zitierungen von Artikel 3a Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a WindSeeGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 22 EEG2021-EG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...