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§ 35 - Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Geltung ab 01.07.2017, abweichend § 36 ab 28.10.2016; FNA: 402-42 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2017, abweichend § 36 ab 28.10.2016; FNA: 402-42 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 35 Bundesstatistik
(1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:
- 1.
- Erteilung einer Anmeldebescheinigung,
- 2.
- Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,
- 3.
- Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,
- 4.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- 5.
- Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- 6.
- Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- 7.
- Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,
- 8.
- Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,
- 9.
- Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und
- 10.
- Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
(2) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.
(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.
(4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 57 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 35 ProstSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 57 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 ProstSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 ProstSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1934
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 57 2. DSAnpUG-EU Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes
... verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt. 3. In § 35 Absatz 4 werden die Wörter „und genutzt" ...
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