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§ 35 - Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Geltung ab 01.07.2017, abweichend § 36 ab 28.10.2016; FNA: 402-42 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 35 Bundesstatistik



(1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:

1.
Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

2.
Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

3.
Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,

4.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

5.
Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

6.
Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

7.
Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,

8.
Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,

9.
Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und

10.
Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.

(2) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.

(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

(4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden.





 

Frühere Fassungen von § 35 ProstSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 57 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 ProstSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 ProstSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1934
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 57 2. DSAnpUG-EU Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes
... verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt. 3. In § 35 Absatz 4 werden die Wörter „und genutzt" ...