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Synopse aller Änderungen des ProstSchG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 57 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ProstSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ProstSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
ProstSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 57 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Prostituierte
    § 3 Anmeldepflicht für Prostituierte
    § 4 Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise
    § 5 Anmeldebescheinigung; Gültigkeit
    § 6 Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung
    § 7 Informationspflicht der Behörde; Informations- und Beratungsgespräch
    § 8 Ausgestaltung des Informations- und Beratungsgesprächs
    § 9 Maßnahmen bei Beratungsbedarf
    § 10 Gesundheitliche Beratung
    § 11 Anordnungen gegenüber Prostituierten
Abschnitt 3 Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; anlassbezogene Anzeigepflichten
    § 12 Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über einheitliche Stelle
    § 13 Stellvertretungserlaubnis
    § 14 Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis
    § 15 Zuverlässigkeit einer Person
    § 16 Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept
    § 17 Auflagen und Anordnungen
    § 18 Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen
    § 19 Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge
    § 20 Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung; Untersagung
    § 21 Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs; Untersagung
    § 22 Erlöschen der Erlaubnis
    § 23 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis
Abschnitt 4 Pflichten des Betreibers
    § 24 Sicherheit und Gesundheitsschutz
    § 25 Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote
    § 26 Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben
    § 27 Kontroll- und Hinweispflichten
    § 28 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Abschnitt 5 Überwachung
    § 29 Überwachung des Prostitutionsgewerbes
    § 30 Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung
    § 31 Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution
Abschnitt 6 Verbote; Bußgeldvorschriften
    § 32 Kondompflicht; Werbeverbot
    § 33 Bußgeldvorschriften
    § 33a Einziehung
Abschnitt 7 Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 34 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz
(Text neue Fassung)

    § 34 Datenverarbeitung; Datenschutz
    § 35 Bundesstatistik
Abschnitt 8 Sonstige Bestimmungen
    § 36 Verordnungsermächtigung
    § 37 Übergangsregelungen
    § 38 Evaluation
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz




§ 34 Datenverarbeitung; Datenschutz


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten von Prostituierten, von Betreibern eines Prostitutionsgewerbes sowie von solchen Personen, auf die es für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ankommt, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, erforderlich sind. 2 § 11 der Gewerbeordnung ist entsprechend anzuwenden auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und der Personen, auf die es für die Erteilung der Erlaubnis ankommt.

(2) Nach diesem Gesetz erhobene personenbezogene Daten dürfen nur für die Überwachung der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Prostitutionstätigkeit verwendet werden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.



(1) 1 Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten von Prostituierten, von Betreibern eines Prostitutionsgewerbes sowie von solchen Personen, auf die es für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ankommt, verarbeiten, soweit die Daten für die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, erforderlich sind. 2 § 11 der Gewerbeordnung ist entsprechend anzuwenden auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und der Personen, auf die es für die Erteilung der Erlaubnis ankommt.

(2) Nach diesem Gesetz erhobene personenbezogene Daten dürfen nur für die Überwachung der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Prostitutionstätigkeit verarbeitet werden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) 1 Die im Zusammenhang mit der Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten von Prostituierten sowie die Art der durch die Prostituierten angezeigte Tätigkeit dürfen auch innerhalb der zuständigen Behörden nur weitergegeben werden, soweit dies für die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist. 2 Die Anmeldedaten sind spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen, sofern kein Fall des § 9 Absatz 2 vorliegt oder eine Anordnung nach § 11 Absatz 3 ergangen ist. 3 Die Empfänger personenbezogener Daten sind über die Löschung unverzüglich zu informieren und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Personenbezogene Daten von Prostituierten dürfen nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden. 2 Die Zulässigkeit der Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Prostituierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen des Bundes und der Länder.



(4) 1 Personenbezogene Daten von Prostituierten dürfen nicht an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden. 2 Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Prostituierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen des Bundes und der Länder.

(5) 1 Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit

1. die Kenntnis der Daten für Maßnahmen nach § 7 oder nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist,

2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder

3. die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stellen gelten die Übermittlungsregelungen nach Satz 1 entsprechend. 3 Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Übermittlung auch zulässig an nichtöffentliche Stellen, soweit diese durch Landesrecht mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz betraut worden sind. 4 Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm übermittelt werden oder übermittelt werden dürften.



2 Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stellen gelten die Übermittlungsregelungen nach Satz 1 entsprechend. 3 Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Übermittlung auch zulässig an nichtöffentliche Stellen, soweit diese durch Landesrecht mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz betraut worden sind. 4 Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt werden oder übermittelt werden dürften.

(6) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 zuständigen Behörden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dürfen personenbezogene Daten von Prostituierten nur für Zwecke der Beratung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 2 Sie dürfen nur mit Einwilligung der oder des Prostituierten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes an eine andere Stelle übermittelt werden.



(7) 1 Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dürfen personenbezogene Daten von Prostituierten nur für Zwecke der Beratung verarbeitet werden. 2 Sie dürfen nur mit Einwilligung der oder des Prostituierten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes an eine andere Stelle übermittelt werden.

(8) 1 Die zuständige Behörde hat das nach § 19 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt unverzüglich, möglichst auf elektronischem Wege, von dem Inhalt der Anmeldung nach § 3 unter zusätzlicher Mitteilung der Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie über die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 unter Mitteilung der Daten nach § 12 Absatz 5 Nummer 3 zu unterrichten. 2 § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(9) Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.



§ 35 Bundesstatistik


(1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:

1. Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

2. Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

3. Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,

4. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

5. Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

6. Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,

7. Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,

8. Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,

9. Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und

10. Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.

(2) 1 Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.

(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

vorherige Änderung

(4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und genutzt werden.



(4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden.