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Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
Artikel 2 Änderung des Prostitutionsgesetzes
§ 3 des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) wird wie folgt gefasst:
- „§ 3(1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, sind unzulässig.(2) Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen."
Artikel 3 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- im Prostitutionsgewerbe."
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 55 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 120 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Werbung für Prostitution" gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt."
- 2.
- § 123 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung
In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Rechtsanwälte" das Wort „, Patentanwälte" eingefügt, wird das Wort „Rechtsbeistände" durch die Wörter „nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen" ersetzt, wird nach dem Wort „Auswandererberater" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Seelotswesen" die Wörter „und die Tätigkeit der Prostituierten" eingefügt.
Artikel 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- im Prostitutionsgewerbe."
Artikel 7 Inkrafttreten
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2017 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Oktober 2016.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
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