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Artikel 4 - Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (4. FortbVÄnduAufhV k.a.Abk.)

V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390 (Nr. 50); Geltung ab 28.10.2016, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 BetrWPrV § 7, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625) wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 ersetzt:

„(6) Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:

„Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" mit 30 Prozent,

„Führung und Management im Unternehmen" mit 30 Prozent,

„Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" mit 40 Prozent.

Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4 Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 1 bis 4,

2.
die Gesamtnote nach Absatz 6,

3.
die Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 4 Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 4. FortbVÄnduAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. FortbVÄnduAufhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung (GepBetrWMAProBusManFV)
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
§ 19 GepBetrWMAProBusManFV Übergangsvorschriften
... Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390 ) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. März 2024 nach den Vorschriften der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552; aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
§ 20 GepBetrWFV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390 ) geändert worden ist, außer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552; aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
§ 19 GepBetrWFV Übergangsvorschriften
... Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390 ) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. März 2024 nach den Vorschriften der ...