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Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (4. FortbVÄnduAufhV k.a.Abk.)

V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390 (Nr. 50); Geltung ab 28.10.2016, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 BWHWFortbV § 2, § 3, § 13, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung oder".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 2 und 3" durch die Wörter „Nummer 3 und 4" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen."

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsbestandteile „Unternehmensstrategie", „Unternehmensführung", „Personalmanagement" und „Innovationsmanagement" wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die Gesamtnote zu bilden ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 11 Absatz 4,

2.
die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben,

3.
die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2."

4.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.


Artikel 2 Änderung der Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 IMSüßFPrV § 4

In § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. Januar 2016 (BGBl. I S. 110) wird das Wort „erfolgreiche" gestrichen.


Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 PädPrüfV § 11, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2927) wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt:

„(5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:

„Kernprozesse der beruflichen Bildung" mit 30 Prozent,

„Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" mit 30 Prozent,

„Spezielle berufspädagogische Funktionen" mit 40 Prozent.

Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.

(6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach § 3 Absatz 2 bis 3 und nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 4,

2.
die Gesamtnote nach Absatz 5,

3.
die Befreiungen nach § 10; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 BetrWPrV § 7, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625) wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 ersetzt:

„(6) Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:

„Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" mit 30 Prozent,

„Führung und Management im Unternehmen" mit 30 Prozent,

„Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" mit 40 Prozent.

Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4 Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 1 bis 4,

2.
die Gesamtnote nach Absatz 6,

3.
die Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.


Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 TBetrWPrV § 8, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907) wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 ersetzt:

„(6) „Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:

„Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" mit 30 Prozent,

„Management und Führung" mit 30 Prozent,

„Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" mit 40 Prozent.

Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile, der Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des Situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6 in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 2 bis 5,

2.
die Gesamtnote nach Absatz 6,

3.
die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.


Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2017 BauMaschFüV



Artikel 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 6 tritt am 1. September 2017 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Oktober 2016.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Johanna Wanka