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Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494 (Nr. 52); Geltung ab 01.01.2017, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Absatz 5 Nummer 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), des § 18 Absatz 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) und des § 17b Absatz 3 Nummer 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 MiLoMeldV § 1, § 4 (neu), § 4

Die Mindestlohnmeldeverordnung vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1825) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Meldungen

(1) Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch übermitteln. Für die elektronische Übermittlung hat er das Internetportal zu nutzen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Entleiher

1.
bei Meldungen

a)
nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,

b)
nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und

c)
nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie

2.
bei der Versicherung

a)
nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes,

b)
nach § 18 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und

c)
nach § 17b Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Zollverwaltung Verfahren einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind die Daten über das Internetportal Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind systemseitig mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen."

2.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4 Übergangsregelung

Abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 für die Meldung auch der von der Zollverwaltung hierfür bisher vorgesehene Vordruck verwendet und der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorgelegt werden."

3.
Der bisherige § 4 wird § 5.


Artikel 2 Weitere Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 MiLoMeldV § 4, § 5

Die Mindestlohnmeldeverordnung vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1825), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird aufgehoben.

2.
§ 5 wird § 4.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble