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§ 1 - Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund (WahlkostenV)
V. v. 08.11.2016
BGBl. I S. 2517
(
Nr. 53
)
Geltung ab 17.11.2016; FNA: 111-1-8
Wahlrecht
1 Änderung
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§ 2
§ 1 Feste Beträge der Wahlkostenerstattung
Der feste Betrag nach §
50
Absatz 3 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes
wird für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.
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