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Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund (WahlkostenV)

V. v. 08.11.2016 BGBl. I S. 2517 (Nr. 53)
Geltung ab 17.11.2016; FNA: 111-1-8 Wahlrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:


§ 1 Feste Beträge der Wahlkostenerstattung



Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 17. November 2016 WahlkErstAnpV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund vom 29. September 2009 (BGBl. I S. 3220) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. November 2016.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

 
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