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§ 20 - Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)
Artikel 1 V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2531 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Geltung ab 19.11.2016; FNA: 805-3-15 Arbeitsschutz
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Geltung ab 19.11.2016; FNA: 805-3-15 Arbeitsschutz
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§ 20 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 2§ 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung V. v. 30. April 2019 BGBl. I S. 554 m.W.v. 8. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 20 EMFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.05.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung vom 30.04.2019 BGBl. I S. 554 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 EMFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Artikel 2 BetrSichVuaÄndV Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
... § 20 Satz 2 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) werden die Wörter „§ 21 Absatz 3 und ...
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