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Änderung § 20 EMFV vom 08.05.2019
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§ 20 EMFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2019 geltenden Fassung | § 20 EMFV n.F. (neue Fassung) in der am 08.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 2 § 21 Absatz 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 2 § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend. |
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