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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2017 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen (GeflPestAusnV k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung

§ 1 Ergänzung der Geflügelpest-Verordnung



Für Bestände, in denen bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, wird die Geflügelpest-Verordnung mit nachstehenden Maßgaben ergänzt.