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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2017 aufgehoben
Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen (GeflPestAusnV k.a.Abk.)
V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 Buchstabe a, b, d und e, Nummer 6, Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 25 und des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und 4, des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Ergänzung der Geflügelpest-Verordnung
Für Bestände, in denen bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, wird die Geflügelpest-Verordnung mit nachstehenden Maßgaben ergänzt.
§ 2 Zu § 2 der Geflügelpest-Verordnung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Tierhalter eines Bestandes
- 1.
- bis einschließlich 100 Stück Geflügel hat ein Register nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 der Geflügelpest-Verordnung und
- 2.
- mit 10 bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel hat ein Register nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 der Geflügelpest-Verordnung
§ 3 Zu § 6 der Geflügelpest-Verordnung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Tierhalter eines Bestandes bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
- 2.
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
- 3.
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- 4.
- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
§ 4 Weitere Schutzmaßnahmen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann weitere Schutzmaßnahmen nach § 6 Nummer 7 und 8 der Geflügelpest-Verordnung anordnen, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung im Sinne des § 13 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
§ 5 Härtefallregelung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den §§ 2 und 3 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1.
- § 2 ein Register nicht führt,
- 2.
- § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist,
- 3.
- § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort genannten Kleidung betreten wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt,
- 4.
- § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegkleidung beseitigt wird,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 zuwiderhandelt oder
- 6.
- einer mit einer Genehmigung nach § 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
§ 7 Inkrafttreten
§ 7 ändert mWv. 21. Mai 2017 GeflPestAusnV
(1) Diese Verordnung tritt am 21. November 2016 in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 20. Mai 2017 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Schlussformel
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Christian Schmidt
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