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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2017 aufgehoben
§ 5 - Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen (GeflPestAusnV k.a.Abk.)
V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung
§ 5 Härtefallregelung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den §§ 2 und 3 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GeflPestAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GeflPestAusnV Ordnungswidrigkeiten
... Anordnung nach § 4 zuwiderhandelt oder 6. einer mit einer Genehmigung nach § 5 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
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