Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2017 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen (GeflPestAusnV k.a.Abk.)
V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung
§ 4 Weitere Schutzmaßnahmen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann weitere Schutzmaßnahmen nach § 6 Nummer 7 und 8 der Geflügelpest-Verordnung anordnen, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung im Sinne des § 13 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Anzeige
Zitierungen von § 4 Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GeflPestAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GeflPestAusnV Ordnungswidrigkeiten
... wird oder Einwegkleidung beseitigt wird, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 zuwiderhandelt oder 6. einer mit einer Genehmigung nach § 5 verbundenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12246/a201650.htm