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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2017 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen (GeflPestAusnV k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung

§ 2 Zu § 2 der Geflügelpest-Verordnung



Der Tierhalter eines Bestandes

1.
bis einschließlich 100 Stück Geflügel hat ein Register nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 der Geflügelpest-Verordnung und

2.
mit 10 bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel hat ein Register nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 der Geflügelpest-Verordnung

zu führen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GeflPestAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GeflPestAusnV Härtefallregelung
... Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den §§ 2 und 3 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ...
§ 6 GeflPestAusnV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 ein Register nicht führt, 2. § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Ein- ...