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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2017 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen (GeflPestAusnV k.a.Abk.)
V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung
§ 3 Zu § 6 der Geflügelpest-Verordnung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Tierhalter eines Bestandes bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
- 2.
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
- 3.
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- 4.
- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
Zitierungen von § 3 Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GeflPestAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GeflPestAusnV Härtefallregelung
... Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den §§ 2 und 3 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ...
§ 6 GeflPestAusnV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen 1. § 2 ein Register nicht führt, 2. § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ... dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist, 3. § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort genannten ... betreten wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt, 4. § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder ...
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