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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2017 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen (GeflPestAusnV k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung

§ 3 Zu § 6 der Geflügelpest-Verordnung



Der Tierhalter eines Bestandes bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel hat sicherzustellen, dass

1.
die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

2.
die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

3.
Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

4.
eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GeflPestAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GeflPestAusnV Härtefallregelung
... Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den §§ 2 und 3 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ...
§ 6 GeflPestAusnV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen 1. § 2 ein Register nicht führt, 2. § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ... dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist, 3. § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort genannten ... betreten wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt, 4. § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder ...