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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2017 aufgehoben
§ 6 - Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen (GeflPestAusnV k.a.Abk.)
V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung
Geltung ab 21.11.2016 bis 20.05.2017; FNA: 7831-14-5 Tierseuchenbekämpfung
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1.
- § 2 ein Register nicht führt,
- 2.
- § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist,
- 3.
- § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort genannten Kleidung betreten wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt,
- 4.
- § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegkleidung beseitigt wird,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 zuwiderhandelt oder
- 6.
- einer mit einer Genehmigung nach § 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
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