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Artikel 1 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2016 BBesG § 14, § 14a, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VIII, Anlage IX
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „1. März 2015" durch die Angabe „1. März 2016" und die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „35 Euro" ersetzt.
- 2.
- Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung." - 3.
- Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 1 BBVAnpG 2016/2017
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BBVAnpG 2016/2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpG 2016/2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 BBVAnpG 2016/2017 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 ...
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