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Artikel 10 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
Artikel 10 Änderung der Soldatenvergütungsverordnung
§ 2 der Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 874) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „23,40 Euro" durch die Angabe „23,91 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „46,80 Euro" durch die Angabe „47,83 Euro" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „32,75 Euro" durch die Angabe „33,47 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „65,50 Euro" durch die Angabe „66,94 Euro" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 10 BBVAnpG 2016/2017
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BBVAnpG 2016/2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpG 2016/2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 BBVAnpG 2016/2017 Weitere Änderung der Soldatenvergütungsverordnung
... 2 der Soldatenvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
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