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Artikel 12 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
Artikel 12 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
In § 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465) wird die Angabe „11,99 Euro" durch die Angabe „12,25 Euro", die Angabe „14,16 Euro" durch die Angabe „14,47 Euro", die Angabe „19,44 Euro" durch die Angabe „19,87 Euro" und die Angabe „26,77 Euro" durch die Angabe „27,36 Euro" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 12 BBVAnpG 2016/2017
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 BBVAnpG 2016/2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpG 2016/2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 BBVAnpG 2016/2017 Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... § 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „12,25 Euro" durch die Angabe ...
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