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Anlage 2 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 3
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. März 2016
(Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 116,24 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 362,18 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
Gültig ab 1. März 2016
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) |
135,98 | 252,22 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 116,24 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 362,18 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
- -
- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro,
- -
- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
- -
- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
- -
- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 114,57 Euro
- -
- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 121,62 Euro
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Zitierungen von Anlage 2 BBVAnpG 2016/2017
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BBVAnpG 2016/2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpG 2016/2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1 BBVAnpG 2016/2017 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 3. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche ...
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