Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 12 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)

G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Geltung ab 18.01.2017, abweichend siehe Artikel 21
| |

Artikel 12 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2016 GvKostG § 3, § 10, Anlage

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen."

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn

1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder

2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Einigung vorgenommen werden soll."

2.
In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 werden nach der Angabe „Nummer 440" die Wörter „oder Nummer 441" eingefügt und werden die Wörter „Einholung jeder Auskunft" durch die Wörter „Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen" ersetzt.

3.
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 207 wird durch die folgenden Nummern 207 und 208 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
„207Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)
Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung.
16,00 €
208Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt:
Die Gebühr 207 ermäßigt sich auf
8,00 €".


 
b)
Nummer 440 wird durch die folgenden Nummern 440 bis 442 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
„440Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 2, § 802l Abs. 1 ZPO genannten Stellen
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird.
13,00 €
441Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 1 ZPO genannten Stellen
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird.
5,00 €
442Übermittlung von Daten nach § 802l Abs. 4 ZPO 5,00 €".


 
c)
Nummer 604 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „205 bis 221" durch die Angabe „205 bis 207, 210 bis 221" ersetzt.

bb)
Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

„Für einen nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache wird in dem in Nummer 208 genannten Fall eine Gebühr nicht erhoben."

d)
In Nummer 700 wird in Absatz 3 der Anmerkung die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

e)
In Nummer 713 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 EuKoPfVODG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 EuKoPfVODG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuKoPfVODG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 EuKoPfVODG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 13.07.2017)
... 1 bis 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 17 und 18 Buchstabe a sowie die Artikel 6, 7, 12 und 14 Nummer 3 sowie die Artikel 17 und 19 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 17 SozERG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...