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Artikel 18 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)

G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Geltung ab 18.01.2017, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 18 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 GVO § 2

§ 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 589 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist."

2.
In Satz 3 wird die Angabe „5" durch die Angabe „6" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 18 EuKoPfVODG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 EuKoPfVODG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuKoPfVODG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 EuKoPfVODG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 13.07.2017)
... (7) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 14 Nummer 4 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (8) Artikel 18 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. (9) Artikel 14 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2022 in ...