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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin (KüchMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 05.08.2003 BGBl. I S. 1560; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 806-21-7-72 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,

3.
Handlungsspezifische Qualifikationen,

4.
Praktische Prüfung.

(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,

2.
Rechnungswesen,

3.
Recht und Steuern,

4.
Unternehmensführung.

(3) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Mitarbeiter führen und fördern,

2.
Abläufe planen, durchführen und kontrollieren,

3.
Produkte beschaffen und pflegen,

4.
Speisentechnologie und ernährungswissenschaftliche Kenntnisse anwenden,

5.
Gäste beraten und Produkte vermarkten.

(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen" nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die „Handlungsspezifischen Qualifikationen" nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.

(5) Als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" wird ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 5 beziehen.

(6) Der Prüfungsteil "Praktische Prüfung" besteht aus einer integrativen Situationsaufgabe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2.



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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KüchMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KüchMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KüchMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation, ...
§ 10 KüchMeistPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Prüfungsteile gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 5 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
... die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...