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§ 7
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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin (KüchMeistPrV
k.a.Abk.
)
V. v. 05.08.2003
BGBl. I S. 1560
; zuletzt geändert durch
Artikel 24
V. v. 09.12.2019
BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 806-21-7-72
Berufliche Bildung
4 weitere Fassungen
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wird in 4 Vorschriften zitiert
§ 6
←
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§ 8
§ 7 Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
§ 7 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die "Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen" sind durch eine Prüfung gemäß der
Ausbilder-Eignungsverordnung
nachzuweisen.
§ 6
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Zitierungen von
§ 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KüchMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KüchMeistPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 KüchMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2
bis
11 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation, ...
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