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Änderung § 1 UVOGrV vom 22.12.2020
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§ 1 UVOGrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2020 geltenden Fassung | § 1 UVOGrV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2933 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Stellenobergrenzen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. (2) § 26 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. (2) § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend. |
(3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberücksichtigt: 1. die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, 2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und 3. die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen. |
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