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Änderung § 1 UVOGrV vom 22.12.2020

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§ 1 UVOGrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2020 geltenden Fassung
§ 1 UVOGrV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2933
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Stellenobergrenzen


(Text alte Fassung)

(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.

(2) § 26 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.

(2) § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.

(3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberücksichtigt:

1. die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers,

2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und

3. die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.




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