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§ 1 - Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung (BGleiSV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 860-9-2-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 03.12.2016; FNA: 860-9-2-5 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Anwendungsbereich und Ziel
(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Regelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Verfahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätigkeitsbericht.
(2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und der öffentlichen Stelle oder dem Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Teilhabestärkungsgesetz G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 1 BGleiSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 10 Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
aktuell vorher | 25.05.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 21.05.2019 BGBl. I S. 738 |
aktuell | vor 25.05.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BGleiSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BGleiSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGleiSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 10 TeilhStG Änderung der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
... Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Stelle" die Wörter „oder dem Eigentümer, Besitzer ...
Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
Artikel 2 BITVuaÄndV Änderung der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
... vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „dem Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz ... In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „dem Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „der öffentlichen Stelle im Sinne" ersetzt. ...
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