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§ 8 - Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung (BGleiSV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 860-9-2-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 03.12.2016; FNA: 860-9-2-5 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Verfahren und Schlichtungsvorschlag
(1) 1Die schlichtende Person bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. 2Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. 3Die schlichtende Person kann den Beteiligten den Einsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. 4Sie kann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder anderer sachkundiger Stellen vorschlagen. 5Eine Hinzuziehung kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten zustimmen.
(2) 1Entscheiden sich die Beteiligten für eine Mediation, wird in der Regel die schlichtende Person als Mediatorin oder Mediator tätig. 2Im Fall der Einigung der Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt § 2 Absatz 6 Satz 3 des Mediationsgesetzes mit der Maßgabe, dass die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert und von den Beteiligten unterschrieben wird.
(3) 1Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage beruht. 2Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. 3Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. 4Gibt die öffentliche Stelle keine Stellungnahme ab, kann die schlichtende Person den Beteiligten allein auf Grund des Schlichtungsantrages einen Schlichtungsvorschlag nach Absatz 2 unterbreiten.
(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten den Schlichtungsvorschlag in Textform.
(5) 1Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. 2Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und einen Rechtsbehelf einzulegen.
(6) 1Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlags. 2Sie soll einen Monat ab Bekanntgabe des Schlichtungsvorschlags nicht überschreiten. 3Die Annahme erfolgt durch Mitteilung in Textform an die Schlichtungsstelle. 4Nach Ablauf der Frist schließt die Schlichtungsstelle das Verfahren ab.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung V. v. 21. Mai 2019 BGBl. I S. 738 m.W.v. 25. Mai 2019
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Frühere Fassungen von § 8 BGleiSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.05.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 21.05.2019 BGBl. I S. 738 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BGleiSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BGleiSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGleiSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BGleiSV Abschluss des Verfahrens
... Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder einen Schlichtungsvorschlag nach § 8 angenommen und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 erhalten, endet das ... erzielten Abschlussvereinbarung oder den von ihnen angenommenen Schlichtungsvorschlag nach § 8 in Textform und teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren beendet ist. (3) ... beendet ist. (3) Konnten die Beteiligten keine Einigung nach § 8 erzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
Artikel 2 BITVuaÄndV Änderung der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
... Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern." 5. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Gibt die öffentliche Stelle keine ...
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