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§ 14 - Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung (BGleiSV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 860-9-2-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 03.12.2016; FNA: 860-9-2-5 Sozialgesetzbuch
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§ 14 Tätigkeitsbericht
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. 2Sie leitet ihn dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum 31. März des Folgejahres zu.
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Zitierungen von § 14 BGleiSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BGleiSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGleiSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 BGleiSV Information durch die Schlichtungsstelle (vom 25.05.2019)
... ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 veröffentlicht werden. Sie stellt klare und verständliche Informationen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
Artikel 2 BITVuaÄndV Änderung der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
... ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 veröffentlicht werden. Sie stellt klare und verständliche Informationen barrierefrei zur ...
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