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Änderung § 1 BGleiSV vom 25.05.2019
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§ 1 BGleiSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung | § 1 BGleiSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich und Ziel | |
(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Regelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Verfahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätigkeitsbericht. | |
(Text alte Fassung) (2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und dem Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen. | (Text neue Fassung) (2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und der öffentlichen Stelle oder dem Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen. |
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