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Änderung § 1 BGleiSV vom 25.05.2019
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§ 1 BGleiSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung | § 1 BGleiSV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich und Ziel | |
(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Regelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Verfahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätigkeitsbericht. | |
(Text alte Fassung) (2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und dem Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen. | (Text neue Fassung) (2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und der öffentlichen Stelle im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen. |
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