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Änderung § 8 BGleiSV vom 25.05.2019
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§ 8 BGleiSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung | § 8 BGleiSV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Verfahren und Schlichtungsvorschlag | |
(1) 1 Die schlichtende Person bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. 2 Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. 3 Die schlichtende Person kann den Beteiligten den Einsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. 4 Sie kann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder anderer sachkundiger Stellen vorschlagen. 5 Eine Hinzuziehung kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten zustimmen. (2) 1 Entscheiden sich die Beteiligten für eine Mediation, wird in der Regel die schlichtende Person als Mediatorin oder Mediator tätig. 2 Im Fall der Einigung der Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt § 2 Absatz 6 Satz 3 des Mediationsgesetzes mit der Maßgabe, dass die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert und von den Beteiligten unterschrieben wird. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage beruht. 2 Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. 3 Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage beruht. 2 Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. 3 Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. 4 Gibt die öffentliche Stelle keine Stellungnahme ab, kann die schlichtende Person den Beteiligten allein auf Grund des Schlichtungsantrages einen Schlichtungsvorschlag nach Absatz 2 unterbreiten. |
(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten den Schlichtungsvorschlag in Textform. (5) 1 Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. 2 Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und einen Rechtsbehelf einzulegen. (6) 1 Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlags. 2 Sie soll einen Monat ab Bekanntgabe des Schlichtungsvorschlags nicht überschreiten. 3 Die Annahme erfolgt durch Mitteilung in Textform an die Schlichtungsstelle. 4 Nach Ablauf der Frist schließt die Schlichtungsstelle das Verfahren ab. |
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