Die in §
1 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der
Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.
§ 8 10. ProdSV Pflichten des Einführers ... ein Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, ... oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU nicht beeinträchtigen. (5) Der ...
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370