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§ 5 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 5 Allgemeine Pflichten der Hersteller



(1) Jeder Hersteller hat sicherzustellen, dass von ihm in Verkehr gebrachte Produkte nach den Anforderungen des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU entworfen und hergestellt wurden.

(2) 1Jeder Hersteller muss die nach § 21 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das nach Maßgabe der §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. 2Wurde mit dem angewendeten Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Produkt den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht, hat der Hersteller eine Erklärung nach § 13 auszustellen, diese dem Produkt beizufügen und die CE-Kennzeichnung nach § 14 anzubringen.

(3) Jeder Hersteller muss die technischen Unterlagen und eine Kopie der Erklärung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren.

(4) 1Jeder Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. 2Änderungen der Bauart des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1Wenn es der Hersteller angesichts der mit dem von ihm in Verkehr gebrachten Produkt verbundenen Risiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben vor und führt Prüfungen durch. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Produkte und der Rückrufe solcher Produkte. 3Er hält den Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(6) 1Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung herzustellen, oder er hat das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen. 2Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, so hat der Hersteller außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, darüber zu unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und zu den ergriffenen Maßnahmen, zu machen.



 

Zitierungen von § 5 10. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 10. ProdSV Bevollmächtigter des Herstellers
... Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören. (4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 2 darf der ... nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten ...
§ 8 10. ProdSV Pflichten des Einführers
... müssen klar und leicht verständlich sein. (7) Im Übrigen gelten § 5 Absatz 5 und 6 und § 6 Absatz 4 ...
§ 9 10. ProdSV Pflichten des Händlers
... oder dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Der Händler hat der zuständigen ...
§ 11 10. ProdSV Pflichten der privaten Einführer
... des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllt. § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und § 6 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. (2) ...
§ 21 10. ProdSV Technische Unterlagen
... Die in § 5 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen haben alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu ...
§ 24 10. ProdSV Formale Nichtkonformität
... oder unvollständig oder 5. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5 , 6 oder 8 ist nicht erfüllt. (2) Besteht die Nichtkonformität nach ...
§ 25 10. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Information nicht oder ...