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§ 7 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers
(1) Jeder Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
- 1.
- die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21,
- 2.
- die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 4 und
- 3.
- auf Verlangen der zuständigen Behörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12265/a201883.htm