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§ 9 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Pflichten des Händlers



(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

(2) Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob

1.
das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14 versehen ist,

2.
dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 und § 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU beigefügt sind und

3.
der Hersteller seine Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 erfüllt hat.

(3) 1Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten.

(4) 1Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss er sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Produkts mit den Anforderungen herzustellen oder dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2§ 5 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind.

(6) Im Übrigen gelten für den Händler die Pflichten nach § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 4 entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 10. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 10. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder 6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 ...