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§ 14 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 14 CE-Kennzeichnung



(1) 1Wasserfahrzeuge, Bauteile und Antriebsmotoren müssen vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU von der dort genannten Person mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden oder erstmals verwendet werden. 2Die zuständigen Behörden gehen bei den genannten Produkten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) 1Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in Absatz 1 genannten Produkten anzubringen. 2Soweit dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht gerechtfertigt ist, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. 3Bei Wasserfahrzeugen ist die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs anzubringen. 4Bei Antriebsmotoren ist die CE-Kennzeichnung auf dem Motor anzubringen.

(3) Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 4 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.

(4) 1Nach der CE-Kennzeichnung ist nach Maßgabe des Satzes 2 die Kennnummer der notifizierten Stelle anzubringen, soweit eine solche Stelle bei der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war. 2Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist von dieser Stelle oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten oder von der in § 15 Absatz 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen.

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Zitierungen von § 14 10. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 10. ProdSV Allgemeine Pflichten der Hersteller
... § 13 auszustellen, diese dem Produkt beizufügen und die CE-Kennzeichnung nach § 14 anzubringen. (3) Jeder Hersteller muss die technischen Unterlagen und eine Kopie der ...
§ 8 10. ProdSV Pflichten des Einführers
... Unterlagen erstellt hat, 3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14 versehen ist, 4. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 13 ...
§ 9 10. ProdSV Pflichten des Händlers
... hat er zu überprüfen, ob 1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14 versehen ist, 2. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 ...
§ 24 10. ProdSV Formale Nichtkonformität
... wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes oder von § 14 dieser Verordnung angebracht, 2. die EU-Konformitätserklärung oder die ...